
Energiewirtschaft
Genehmigungsrechtliche Anforderungen an Wasserstofferzeugungs- und Wasserstoffspeicheranlagen
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Wasserstoff gilt als Schlüssel für die Energiewende – doch welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Planung, Genehmigung und dem Betrieb von Wasserstoffanlagen beachtet werden? Unser aktueller Leitfaden bietet praxisorientierte Einblicke in die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen von Wasserstofferzeugungs- und -speicheranlagen. Entdecken Sie, wie regulatorische Vorgaben effizient umgesetzt werden können, um eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten.
A Einführung
Grüner Wasserstoff, als umweltfreundlicher Energieträger und Rohstoff für die Industrie, hat in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen, da er eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Energiezukunft spielen kann. Um die gesetzlich festgelegten Klimaziele zu erreichen, ist eine erhebliche Steigerung der Energieeffizienz sowie eine massive und beschleunigte Ausweitung der erneuerbaren Energien unerlässlich. Ebenso wichtig ist die zuverlässige Versorgung Deutschlands mit ausreichend Wasserstoff, der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird.¹ Neben der Entwicklung einer geeigneten Netzinfrastruktur liegt der Schwerpunkt auf der Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Ressourcen und dessen Speicherung. Diese Aspekte sind entscheidend, um eine nachhaltige Energieversorgung sicherzustellen. In diesem Kontext nimmt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eine zentrale Stellung ein, da es im Regelfall die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstofferzeugungs- sowie Wasserstoffspeicheranlagen festlegt.
B Wasserstofferzeugungsanlagen – am Beispiel von Elektrolyseanlagen
I. Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
1. Elektrolyseanlagen im Anwendungsbereich der 4. BImSchV sowie der IED
a Verfahrenszuordnung
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist darauf ausgerichtet, der Genehmigungsbehörde eine ordnungsgemäße Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu ermöglichen. Das BImSchG unterscheidet zwei Verfahrensarten: das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Verfahrenszuordnung richtet sich nach Anhang 1 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), welche Kategorien von Anlagen präzisiert, die gemäß den Bestimmungen des BImSchG einer Genehmigung bedürfen. Die Regelungen zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind den §§ 10 und 19 BImSchG sowie der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) zu entnehmen. Das förmliche Verfahren ist für Anlagen vorgesehen, die in der Anlage 1 der 4. BImSchV mit einem „G“ gekennzeichnet sind. Es sieht eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit vor und kann eine UVP erfordern, wodurch sich der Genehmigungsprozess in der Regel komplexer und zeitaufwändiger gestaltet. Für Anlagen, die in der 4. BImSchV mit einem „V“ gekennzeichnet sind, ist in der Regel das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das Verfahren zeichnet sich durch einen beschleunigten und weniger formalen Genehmigungsprozess aus, da keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Sofern eine mit „V“ gekennzeichnete Anlage UVP-pflichtig ist, muss diese jedoch in einem förmlichen Verfahren genehmigt werden, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c 4. BImSchV.
Praxishinweis: Eine Anlage, die einem förmlichen Verfahren unterliegt, kann nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Umgekehrt erlaubt § 19 Abs. 3 BImSchG jedoch, dass Anlagen, die normalerweise im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, auf Antrag der Vorhabenträgerin in einem förmlichen Genehmigungsverfahren genehmigt werden können. Die Vorhabenträgerin wird einen solchen Antrag insbesondere dann stellen, wenn sie die Präklusionswirkung für verspätet erhobene Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG herbeiführen möchte, um so eine höhere Investitionssicherheit zu erzielen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass es viele Einwände gegen das Vorhaben oder Widersprüche gegen die Genehmigung geben wird.²
Sofern Elektrolyseanlagen künftig möglicherweise ab einer bestimmten Produktionskapazität oder ab einem bestimmten Schwellenwert im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, könnte die Regelung des § 19 Abs. 3 des BImSchG auch für Wasserstofferzeugungsanlagen an Relevanz gewinnen. Gemäß Abschnitt 4.1.12 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterliegen Elektrolyseanlagen, die industriell Wasserstoff produzieren, der Genehmigungspflicht und müssen folglich im Rahmen des Immissionsschutzrechts genehmigt werden. Die Annahme einer industriellen Produktion liegt typischerweise vor, sobald eine gewerbliche Nutzung gegeben ist, unabhängig von ihren Dimensionen.³ Nach derzeitiger Rechtslage ist für die Errichtung und den Betrieb einer Elektrolyseanlage stets ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG durchzuführen. Darüber hinaus fallen Elektrolyseanlagen in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (IED). Für diese Anlagen ist bei voraussichtlicher Boden- und Grundwasserverschmutzung zusätzlich ein Ausgangszustandsbericht gem. § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen.
b Regulatorische Anpassungen für Elektrolyseanlagen: Chancen für die Wasserstoffproduktion und umweltrechtliche Herausforderungen
Die aktuelle Debatte auf europäischer und nationaler Ebene über die Genehmigungsanforderungen für Elektrolyseanlagen, die industriell Wasserstoff produzieren, deutet darauf hin, dass möglicherweise eine (generelle) Ausnahme vom Anwendungsbereich der IED erwogen wird, ggf. unter Maßgabe bestimmter Produktionskapazitäten. Darüber hinaus könnte bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben werden. In einem Referentenentwurf, der vom Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) am 22. November 2023 vorgelegt wurde, wird betont, dass die derzeitigen förmlichen Genehmigungsverfahren aufgrund ihrer Dauer und Komplexität eine relevante Erschwernis für den angestrebten Markthochlauf darstellen. Darüber hinaus wird argumentiert, dass die Durchführung solcher Verfahren angesichts des spezifischen Risikoprofils von Elektrolyseanlagen unverhältnismäßig wäre.⁴ Diese Fortschritte im Bereich der Genehmigungsverfahren für Elektrolyseanlagen sind begrüßenswert. Bei der Erwägung kleinere Anlagen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht zu befreien und einer gleichlaufenden Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), darf jedoch keinesfalls die gebotene Beachtung der umweltrechtlichen Aspekte vernachlässigt werden. Es bleibt essenziell zu betonen, dass selbst Anlagen mit begrenzter Produktionskapazität potenzielle Umweltgefahren bergen können. Beispiele hierfür sind Luftschadstoffe, die durch das Ausblasen von Wasserstoff, Sauerstoff oder wasserstoffhaltigen Gasen entstehen, sowie Lärmbelästigung durch den Betrieb von Kompressoren. Daher ist eine gründliche Prüfung und Abwägung aller relevanten Umweltaspekte von entscheidender Bedeutung, um eine ausgewogene und verantwortungsvolle Entwicklung in diesem Sektor zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die europarechtliche und nationale Gesetzgebung in Bezug auf diese Fragen entwickeln wird. Weitere Fortschritte sind im Verlauf dieses Jahres zu erwarten. Es ist jedoch zu begrüßen, dass Deutschland bereits jetzt bestrebt ist, einen Konsens mit den relevanten Akteuren zu erzielen, um eine zügige Umsetzung in nationales Recht zu ermöglichen.
2. Elektrolyseanlagen im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung
Störfallrisiken entstehen, wenn gefährliche Stoffe in großen Mengen in einem von einem Betreiber kontrollierten Bereich (sog. Betriebsbereich) vorhanden sind oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Die Relevanz potenzieller Störfälle bei Elektrolyseanlagen ergibt sich aus der Menge an Wasserstoff und gegebenenfalls Sauerstoff, der in der Anlage gelagert oder genutzt werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hier die Übergabepunkte des Wasserstoffs, z. B. wenn dieser transportiert werden soll.⁵ Eine Elektrolyseanlage fällt in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung), wenn sämtliche Bestandteile einer Anlage (Elektrolyseur sowie Lager- und Füllungseinrichtungen) die quantitativen Grenzwerte derselben in Anhang 1 erreichen. Dies führt zu zusätzlichen Betreiberpflichten und technischen Vorgaben, die vom Betreiber einzuhalten sind. Der Betreiber hat gem. § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV insbesondere die nach Art und Ausmaß der im Einzelfall möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern.
Praxishinweis: Beim störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren richtet sich die Verfahrenszuordnung (förmliches oder vereinfachtes Verfahren) zunächst nach dem jeweiligen Anlagentyp und der entsprechenden Einordnung nach Anhang 1 der 4. BImSchV. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, in den Fällen des § 19 Abs. 4 S. 1 BImSchG nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden darf. Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 S. 1 BImSchG erfüllt, ist gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BImSchG das förmliche Verfahren zwingend durchzuführen. Die Besonderheiten des störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens bestehen darin, dass dieses gem. § 19 Abs. 4 S. 3 BImSchG ohne Erörterungstermin durchgeführt wird und das Recht Einwendungen zu erheben, auf die betroffene Öffentlichkeit begrenzt ist (Ausschluss der sog. Jedermann-Beteiligung gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG).⁶
II. Fakultatives Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 7 EnWG
Im Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72 ff. VwVfG wird der eingereichte Plan der Vorhabenträgerin unter Beteiligung der Öffentlichkeit durch die zuständige Planfeststellungsbehörde überprüft. Das Verfahren wird durch den Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen, der eine einheitliche Entscheidung für das gesamte Projekt darstellt und den Plan der Vorhabenträgerin verbindlich feststellt. Dieser Beschluss ersetzt bis auf wenige Ausnahmen alle spezialgesetzlich notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, bei ihrer Prüfung sämtliche öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen verschiedene Interessen identifiziert und in Einklang gebracht werden. Das Planfeststellungsverfahren wird in der Regel für raumbedeutsame Vorhaben angewendet, deren Voraussetzungen in spezifischen Fachgesetzen geregelt sind. Für die Genehmigung von Elektrolyseanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren möglich, das nach den Bestimmungen des § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt ist. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG kann auf Antrag der Vorhabenträgerin ein Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Energiekopplungsanlagen eingeleitet werden. Obwohl der Begriff Energiekopplungsanlage im EnWG nicht eindeutig definiert ist, versteht der Gesetzgeber darunter auch eine Power-to-X-Anlage, also eine Anlage, die elektrische Energie in andere Energieträger wie Wärme, Kälte, Produkte, Kraft- oder Rohstoffe umwandelt. Elektrolyseanlagen fallen in diese Kategorie.⁸ Die in § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EnWG genannten Energiekopplungsanlagen fallen nicht unter den Begriff der Energieleitungsvorhaben. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber § 43 inzwischen auf andere Bereiche als den reinen Netzbetrieb ausdehnt, um auch für Anlagen spezifische Genehmigungsverfahren durch ein einheitliches und konzentriertes Planfeststellungsverfahren zu ersetzen.⁹ Das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung wird ausschließlich auf Antrag der Vorhabenträgerin eingeleitet und ist daher nicht der Regelfall. Im Vergleich zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist das Planfeststellungsverfahren zudem deutlich komplexer und ressourcenintensiver. Aus diesem Grund wird für die Genehmigung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung in der Regel das immissionsschutzrechtliche Verfahren durchgeführt.¹⁰
Praxishinweis: Das Planfeststellungsverfahren ist insbesondere dann vorzugswürdiger, wenn bei einem Vorhaben mit erheblichem Widerstand seitens der Betroffenen zu rechnen ist. Die Vorhabenträgerin hat daher im Einzelfall die Vorteile einer Planfeststellung (insbesondere enteignungsrechtliche Wirkung von Planfeststellungsbeschlüssen) mit den Nachteilen (insbesondere höherer Vorbereitungsaufwand, Verfahrensdauer, gesteigerte Öffentlichkeitswirksamkeit) abzuwägen¹¹ und eine Entscheidung über das durchzuführende Genehmigungsverfahren zu treffen.
III. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Bei der Zulassung von Elektrolyseanlagen im BImSchG-Verfahren oder im Planfeststellungsverfahren nach EnWG sind stets die Umweltauswirkungen zu prüfen. Die UVP ist ein unselbstständiger Bestandteil behördlicher Verfahren, der als Entscheidungsbasis für die Zulassung eines beantragten Vorhabens dient, § 4 UVPG. In der UVP werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter des UVPG¹² ermittelt und bewertet.
Die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens ergibt sich aus Anlage 1 des UVPG, welche Vorhaben auflistet, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen. Es wird zwischen Vorhaben unterschieden, die einer generellen UVP-Pflicht unterliegen, solchen, die einer allgemeinen Vorprüfung, und solchen, die einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen. Elektrolyseanlagen sind derzeit gemäß Ziffer 4.2 der Anlage 1 des UVPG einzuordnen, was eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bedingt. Die Vorprüfung wird gemäß den Kriterien der Anlage 3 des UVPG durchgeführt, wobei Merkmale und Standort des Vorhabens sowie potenzielle Auswirkungen auf die geschützten Güter des UVPG untersucht und bewertet werden. Eine UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 25 UVPG. Mit den geplanten Novellierungen im Bereich der Wasserstoffwirtschaft, ist es nach derzeitigem Stand sehr wahrscheinlich, dass auch die Anforderungen an die UVP für Elektrolyseanlagen künftig im UVPG konkretisiert werden. Wenn eine Elektrolyseanlage eine Nebenanlage einer UVP-pflichtigen Anlage ist, erfolgt die UVP für die Hauptanlage unter Berücksichtigung des Elektrolyseurs als Nebenanlage.¹⁵
Praxishinweis: Sollte die Vorhabenträgerin davon ausgehen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen entstehen, ist es notwendig, dies in den Antragsunterlagen ausführlich zu erläutern. Für die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall können detaillierte Angaben des Antragstellers möglicherweise als Grundlage ausreichend sein.¹⁴
IV. Wasserrechtliche Regelungen
Im Falle des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen in Elektrolyseanlagen oder bei der Entsorgung von Abwasser oder Kühlwasser ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung ist nicht Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder des Planfeststellungsverfahrens gemäß EnWG, sondern muss gesondert im entsprechenden Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechts beantragt und erteilt werden. Elektrolyseanlagen können gefährliche Chemikalien enthalten, die bei Leckagen oder Unfällen die Umwelt belasten. Die §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verlangen daher, dass Anlagen, die solche Stoffe nutzen, spezielle Anforderungen an Konstruktion und Betrieb erfüllen. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert diese Anforderungen. Wenn Elektrolyseanlagen Abwasser oder Kühlwasser erzeugen, müssen diese Stoffe ordnungsgemäß entsorgt werden. Eine direkte Einleitung in Gewässer stellt gem. § 9 Abs. 1 WHG eine Gewässerbenutzung dar und ist gem. §§ 8 und 10 WHG genehmigungspflichtig. Eine Indirekteinleitung in das örtliche Kanalnetz gem. § 58 WHG wird hingegen im Rahmen des BImSchG-Verfahrens bzw. des Planfeststellungsverfahrens nach EnWG konzentriert.
C Wasserstoffspeicheranlagen
I. Oberirdische Speicheranlagen
Für oberirdische Wasserstoffspeicheranlagen besteht eine Genehmigungspflicht. Diese kann entweder durch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren oder durch ein Planfeststellungsverfahren nach EnWG eingeholt werden. Das BImSchG-Verfahren ist in der Praxis jedoch der Regelfall. Ob im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein förmliches oder ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, richtet sich nach den jeweiligen Wasserstofflagerkapazitäten, welche den Mengenschwellen gemäß Ziffer 9.3 des Anhangs 1 i. V. m. Ziffer 17 des Anhangs 2 der 4. BImSchV entnommen werden können. Demnach ist ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG ab einer Wasserstofflagerkapazität von drei Tonnen vorgeschrieben. Ab einer Kapazität von 30 Tonnen ist hingegen ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen. Bei einer Lagerkapazität unter drei Tonnen ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche Anzeigeverfahren gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG sowie eine störfallrechtliche Genehmigung. Neben dem BImSchG-Verfahren kommt auch ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt in Betracht. Ferner sind die Bestimmungen zur UVP ebenso an die Wasserstofflagerkapazität gebunden. Ab einer Kapazität von drei Tonnen ist eine standortbezogene Vorprüfung und ab einer Kapazität von 30 Tonnen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Erst ab einer Kapazität von 200.000 Tonnen besteht eine UVP-Pflicht.
II. Unterirdische Speicheranlagen
Unterirdische Speicheranlagen fallen in aller Regel in den Anwendungsbereich des Bergrechts. Für Untergrundspeicher gemäß § 4 Abs. 9 Bundesberggesetz (BBergG)¹⁵ ist gem. § 126 i. V. m. § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan aufzustellen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, sofern das Vorhaben einer UVP nach der UVP-V Bergbau bedarf. Gemäß § 1 Nr. 6a der UVP-V Bergbau ist für Untergrundspeicher für Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff mit einem Fassungsvermögen von 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, und ab einem Fassungsvermögen von 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter ist eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Soweit unterirdische Speicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt nicht § 126 BBergG unterfallen, ist ferner ein fakultatives Planfeststellungsverfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EnWG möglich.
D Instrumente zur Verfahrensbeschleunigung
I. Best Practices
1. Projektmanager
Die Vorhabenträgerin kann vor Antragstellung mit der Genehmigungsbehörde die Frage erörtern, ob ein Projektmanager bei komplexen, potenziell konfliktträchtigen oder bei einem gesteigerten Interesse der Vorhabenträgerin an einer zügigen Projektrealisierung* eingesetzt werden soll, § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV und § 43g EnWG. Ein Projektmanager entlastet die Genehmigungsbehörde durch die Koordination des Verfahrens und die Übernahme verschiedener organisatorischer Aufgaben. Dazu zählen die Kommunikation mit Antragstellern und anderen Behörden, die Organisation von Terminen sowie die Vorbereitung von Entscheidungen. Die Genehmigungsbehörde bleibt trotz dieser Entlastung verantwortlich für die Entscheidung und muss den Projektmanager beaufsichtigen.¹⁷ Die Kosten für den Projektmanager trägt der Antragsteller. Durch die Entlastung kann das Verfahren deutlich beschleunigt werden, während das Fachwissen des Projektmanagers eine effiziente und fachkundige Abwicklung des Genehmigungsprozesses gewährleistet. Der Einsatz von Projektmanagern hat sich in der Praxis zwar als sehr wirkungsvoll erwiesen, ist jedoch in weiten Teilen noch unbekannt. Hinzu kommt, dass sowohl die 9. BImSchV als auch das EnWG keine Verpflichtung für Behörden enthalten, einen Projektmanager auf Antrag der Vorhabenträgerin einzusetzen. In den jeweiligen Fachgesetzen sollte daher eine Regelung eingeführt werden, die Behörden künftig dazu verpflichtet, bei entsprechender Beantragung einen Projektmanager zu beauftragen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sollten nur dann möglich sein, wenn die Behörden triftige Gründe anführen können, die gegen eine Beauftragung sprechen. Diese Gründe müssen im Einzelfall detailliert dargelegt und nachvollziehbar begründet werden.
2. Detaillierte Projektskizze und Genehmigungsstrategie
Die Vorhabenträgerin sollte der Genehmigungsbehörde in der Vorbereitungsphase eine Projektskizze vorlegen, die Informationen über die Art und den Umfang der geplanten Anlage, die dazugehörigen Nebeneinrichtungen sowie den Standort enthält. Zusätzlich sollten relevante Betriebsdaten und standortspezifische Besonderheiten, wie beispielsweise nahegelegene Naturschutzgebiete, aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte die Vorhabenträgerin der Projektskizze auch eine Genehmigungsstrategie beilegen. Eine umfassende und präzise Darstellung gewährleistet eine sachgerechte Beratung durch die Behörde und verringert das Risiko, später unvollständige oder fehlerhafte Antragsunterlagen einzureichen.18
3. Verfahrensbeschleunigende Instrumente des BImSchG
Das BImSchG stellt verschiedene Instrumente zur Verfügung, die in der Praxis dazu beitragen können, die Planungs- und Investitionssicherheit deutlich zu erhöhen. Die gezielte Anwendung dieser Instrumente hat sich als wirksames Mittel erwiesen, um die Umsetzung von Projekten spürbar zu beschleunigen und damit den Genehmigungsprozess effizienter zu gestalten. Eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG erlaubt die schrittweise Errichtung und Inbetriebnahme einzelner Teile einer Anlage, bevor das gesamte Projekt abgeschlossen oder vollständig genehmigt ist. Die Teilgenehmigung hat somit bereits Gestattungswirkung. Dieses Verfahren kann insbesondere bei komplexen Anlagen oder Projekten mit längerer Bauzeit sinnvoll sein. Weiterhin kann durch einen Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1 BImSchG bereits über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden. Der Vorbescheid hat noch keine Gestattungs-, sondern lediglich eine Bindungswirkung für das spätere Genehmigungsverfahren. Die Anlage darf daher weder errichtet noch betrieben werden. Der Vorbescheid dient insbesondere dazu, bei komplexen oder neuartigen Anlagen grundlegende Fragen im Voraus zu klären, um das damit verbundene Investitionsrisiko zu reduzieren.¹⁹ Ferner kann unter den Voraussetzungen des § 8a BImSchG eine Zulassung für den vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebsfähigkeit notwendig sind, beantragt werden, bevor die endgültige Genehmigung vorliegt. Dieses Instrument ist insbesondere dann von Vorteil, wenn bei komplexen Anlagen bereits mit Bau- oder Prüfarbeiten begonnen werden soll, ohne den gesamten Genehmigungsprozess abzuwarten.
II. Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz: Überragendes öffentliches Interesse für Wasserstofferzeugungs- und Wasserstoffspeicheranlagen und weitere Beschleunigungspotenziale
Die sorgfältige Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange ist von zentraler Bedeutung bei der Zulassung von Wasserstofferzeugungs- und Wasserstoffspeicheranlagen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 43l EnWG, die sich auf die Wasserstoffinfrastruktur beziehen, existiert für Anlagen zur Wasserstofferzeugung und Wasserstoffspeicherung keine gleichartige Regelung, die ein übergeordnetes öffentliches Interesse festlegt. Dies könnte sich mit einem zukünftigen Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz ändern. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für ein Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Anpassung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft (Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz) schlägt entsprechende Neuregelungen vor. Demnach sollen auch Anlagen zur Wasserstofferzeugung sowie Wasserstoffspeicher als von überragendem öffentlichen Interesse eingestuft werden, um das besondere Gewicht des Ausbaus der Wasserstoffwirtschaft im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen.²¹ Vor dem Hintergrund der energieeffizienten und umweltfreundlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist der Fokus auf den Ausbau inländischer Elektrolysekapazitäten sowie Wasserstoffspeicheranlagen als sehr positiv zu bewerten. Zudem ist ein Gleichlauf mit den Regelungen zur Wasserstoffinfrastruktur nicht nur logisch (da die Infrastruktur ohne entsprechende Erzeugungs- und Speicheranlagen wenig Nutzen hat), sondern auch notwendig, um das volle Beschleunigungspotenzial ausschöpfen zu können. Ferner beabsichtigt der genannte Referentenentwurf, durch das neue Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz zusätzliche Beschleunigungspotenziale zu erschließen. Diese Potenziale beziehen sich vor allem auf die Digitalisierung und die Verkürzung von Fristen in verschiedenen Genehmigungsverfahren. Dazu zählen Verfahren nach dem BImSchG und dem WHG, Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen für bestimmte Anlagen.²²
E Ausblick
Wasserstoff wird zunehmend als ein Schlüsselfaktor für die Energiewende und den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft anerkannt. Wasserstofferzeugungs- und -speicheranlagen sind, neben einer soliden Netzinfrastruktur, unverzichtbare Elemente für den Ausbau dieses Sektors. Die jüngsten Diskussionen über mögliche Beschleunigungspotenziale in der europäischen und nationalen Gesetzgebung werden daher mit großer Spannung verfolgt. Die geplanten Änderungen des 4. BImSchV, der IED und des UVPG könnten das regulatorische Umfeld für Wasserstoffprojekte erheblich beeinflussen und eine beschleunigte Realisierung solcher Anlagen ermöglichen. Gleichwohl darf der Schutz der Umwelt bei allen Bestreben nach schnelleren Genehmigungsprozessen nicht vernachlässigt werden. Eine sorgfältige Abwägung zwischen Beschleunigung und Umweltschutz ist daher unerlässlich. Die Ansätze zur Digitalisierung und Verkürzung von Fristen in Genehmigungsverfahren nach WHG und BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren nach EnWG zielen darauf ab, die Effizienz der Verfahren zu erhöhen. Dennoch bleibt die tatsächliche Umsetzung in der Verwaltungspraxis abzuwarten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Implementierung digitaler Verfahren oft komplexer und zeitaufwendiger ist als ursprünglich erwartet. Die anstehenden Gesetzesänderungen könnten einen erheblichen Einfluss auf den Wasserstoffsektor haben und eine beschleunigte Umsetzung von Projekten ermöglichen. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Gesetzesänderungen wird nicht nur zur Schaffung einer nachhaltigeren Energieversorgung beitragen, sondern auch für das Erreichen nationaler und internationaler Klimaziele von zentraler Bedeutung sein. Die rechtliche Grundlage muss sicherstellen, dass beschleunigte Verfahren nicht zu Lasten des Umweltschutzes gehen, und gleichzeitig die Innovation in diesem Bereich fördern.
Über Planhof
Hinter Planhof steht ein hochmotiviertes Team aus interdisziplinären Expertinnen und Experten. Wir sind vereint in der Auffassung, dass infrastrukturelle Transformationsprozesse nur durch das Zusammenspiel mehrerer Disziplinen gelingen kann. Die Anwendung aber auch die Vermittlung genau dieser Expertise bilden die Basis unserer Tätigkeiten bei Planhof. Uns motiviert die Überzeugung, dass die ganzheitliche Projektsteuerung – sowohl auf Seiten der Vorhabenträger als auch auf Seiten der öffentlichen Verwaltung – der Schlüssel für erfolgreiche Vorhaben ist. Wir glauben, dass gutes Genehmigungsmanagement entscheidend für den Erfolg von Unternehmen und Behörden ist und möchten damit zu wichtigen wirtschaftlichen und behördlichen Transformationsprozessen beitragen.
Planhof Genehmigungsmanagement
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¹ Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf, Bearbeitungsstand: 11.04.2024, abrufbar hier, S.27 f., zuletzt abgerufen am 22.04.2024
² Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, BImSchG, 102. EL September 2023, § 19, Rn. 46.
³ Vgl. Bergische Universität Wuppertal u. a. (Hrsg.), Genehmigungsrechtlicher Leitfaden für Power-to-Gas-Anlagen – Errichtung und Betrieb –, Stand: Dezember 2020, S. 12.
⁴ Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, abrufbar hier, S. 1, zuletzt abgerufen am: 22.04.2024.
⁵ Vgl. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.), Handlungshilfe für Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser, Stand: 13.07.2021, S. 6.
⁶ Vgl. Schack, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), BeckOK Umweltrecht, BImSchG, 69. Edition, Stand: 01.01.2024, § 19, Rn. 25.
⁷ Vgl. Eschweiler, in: Landkreis Havelland (Hrsg.), HyExpert – H2VL Genehmigungsleitfaden für Wasserstofferzeugungsanlagen, März 2023, S. 7.
⁸ Vgl. BT-Drs. 19/29027, S. 13.
⁹ Vgl. Missling/Dix/Lippert, in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, EnWG, Werkstand: 123. EL November 2023, § 43, Rn. 63.
¹⁰ Eschweiler, in: Landkreis Havelland (Hrsg.), HyExpert – H2VL Genehmigungsleitfaden für Wasserstofferzeugungsanlagen, März 2023, S. 8.
¹¹ Vgl. Sieberg in: Kment (Hrsg.), EnWG, 3. Auflage 2023, § 43I, Rn. 24.
¹² Die Schutzgüter des UVPG umfassen gem. § 2 Abs. 1 UVPG Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
¹³ Vgl. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Hrsg.), Genehmigung und Überwachung von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff in Baden-Württemberg, 1. Auflage, Stand: Mai 2023, S. 7.
¹⁴ Vgl. Eschweiler, in: Landkreis Havelland (Hrsg.), HyExpert – H2VL Genehmigungsleitfaden für Wasserstofferzeugungsanlagen, März 2023, S. 32.
¹⁵ § 4 Abs. 9 BBergG: Untergrundspeicher sind Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
¹⁶ Vgl. Fischeraurer (Hrsg.), Umweltrecht in der Praxis, 2022, S. 308.
¹⁷ Vgl. Fachagentur Windenergie an Land e. V. (Hrsg.), Projektmanager in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, Juli 2022, S. 12 ff.
¹⁸ Ebd., S. 306 f.
¹⁹ Vgl. Enders, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), BeckOK Umweltrecht, BImSchG, 69. Edition, Stand 01.01.2024, § 9 Rn. 1f.
²⁰ Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf, Bearbeitungsstand: 11.04.2024, abrufbar hier.
²¹ Ebd., S. 31.
²² Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf, Bearbeitungsstand: 11.04.2024, abrufbar hier, S. 34 ff., zuletzt abgerufen am 22.04.2024.